Stand: Sonntag, 31. Januar 2016

 

Satzung der „AWO OV Ludwigsthal

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Ludwigsthal

 Die Kurzbezeichnung lautet „AWO Ortsverein Ludwigsthal“

 

(2) Das Vereinsgebiet entspricht dem Gebiet der „Stadt Neunkirchen, Stadtteil Ludwigsthal“.

 

(3) Der Sitz des Vereins ist in 66539 Stadt Neunkirchen Stadtteil Ludwigsthal, Hauptstrasse 53; 66539 Neunkirchen.

 

(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Neunkirchen mit Sitz in Neunkirchen.

 

(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(6) Der Verein behält sich die Eintragung in das Vereinsregister vor.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, soziale und mildtätige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und die Koordination lokaler sozialer Arbeit, Werbung und Schulungen von Mitgliedern und Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe.
Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements.
Die Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Kreisverband Neunkirchen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige - mildtätige Zwecke  zu verwenden hat.


 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will.

 

Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen.

 

Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.

 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.

 

(3) Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.

 

(4) Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.

 

(5) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners in der  Familienmitgliedschaft zu.

 

(6) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.

 

(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.

 

 

 

Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit den Einschränkungen des Abs. 2, S. 2, 3.

 

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund einer Mitgliedschaft im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

 

(2) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

 

(3) Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft mit dem Todesdatum.

 

(4) Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des § 18 erlassen werden.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Ortsvereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Mitgliedern, und dem Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

·        sie beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Ortsvereins,

·        sie beschließt die Satzung,

·        sie wählt den Vorstand,

·        sie wählt mindestens zwei Revisoren/innen,

·        sie wählt die Delegierten zu den Kreis l- und Landeskonferenzen. Bei der Wahl der Delegierten sollen Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein. Durch das Wahlverfahren muss sichergestellt werden, dass die Quote erreicht wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt haben.

·        die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.

·        sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes,

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Aushang in der Begegnungsstätte (schwarzes Brett) und durch die örtliche Presse (Gemeindejournal)

 

Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

 

(3) Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder oder - sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens fünf Mitglieder erschienen sind.

 

Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.

 

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf nach § 16 Abs. 2 d dieser Satzung der Zustimmung der übergeordneten Gliederung.

 

Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist nach § 16 Abs. 2 c dieser Satzung die übergeordnete Gliederung anzuhören.

 

Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.

 

(5) Folgende Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der Funktion:

-         Vorstandsfunktionen, wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung der AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht,

               

-         Revisionsfunktionen, wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.

 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen.

 

(7) Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.

 

(8) Die Mitglieder und Beauftragten des Bundesvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften der Verbandsgliederungen beratend teilzunehmen.

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.

 

(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden,    einer in der Mitgliederversammlung  festzulegenden Zahl von Stellvertretern/innen, der/dem Kassierer/in, der/dem Schriftführer/in und einer in der Mitgliederversammlung  festzulegenden Zahl von Beisitzern/innen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Frauen und Männer müssen mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten/innen vorhanden ist.

 

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird.

 

(3) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

 

(4) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig

(zweimal im Jahr)  mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(7) Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

 

(8) Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.

 

(9) Er kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/n berufen.

 

(10) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

 

§ 9 Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung

 

(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

 

(2) Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

 

Satz 1 gilt nicht für Wahlen.

 

Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.

 

Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.“

 

§ 10  Rechnungswesen

 

(1) Der Ortsverein ist zu zweijährigen  Kassenprüfungen verpflichtet.

 

(2) Gliederungen, Einrichtungen und Dienste der Arbeiterwohlfahrt führen ihre Bücher nach den Regelungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches, soweit nicht nach diesem oder anderen Gesetzen oder Verordnungen wegen der Rechtsform oder der Art der Tätigkeit weitergehende Regelungen bestimmt sind. Die Konten sollten nach einem einheitlichen Kontenrahmen geordnet werden.[1]

 

Der Jahresabschluss ist um einen Lagebericht analog der Regelungen im Handelsgesetzbuch zu ergänzen, sofern der Verein die dort festgelegten Größenkriterien erfüllt. Kleinere Vereine können freiwillig einen Lagebericht erstellen.

 

Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden können.

 

(3) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist zu prüfen. In die Prüfung ist neben dem Rechnungswesen auch die Budgetierung einzubeziehen. Sondervermögen, finanzielle Beteiligungen  und Betriebe unterliegen ebenfalls der Prüfung.

 

§  11  Revision

 

(1) allgemein

 

(a) Aufgaben der Revision können wahrgenommen werden durch

·                    die Verbands-/Vereins- Revision

·                    die Wirtschaftsprüfung

·                    die Innenrevision.

 

(b) Den Revisoren/innen ist Einsicht in die Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für eine Prüfung benötigt werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung von Abschriften oder Kopien zum internen Gebrauch.

 

(c) Das Ergebnis jeder Revision ist schriftlich festzuhalten.

 

(d) Dem Geprüften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den getroffenen Prüffeststellungen zu geben.

 

(e) Bei Trägern und Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist der Gesellschafter und das zur Aufsicht berechtigte Gremium der Gesellschaft über die Prüfungsfeststellungen zu unterrichten.

 

(2)  Verbands-/Vereinsrevision

 

(a) Die Revisoren/innen sind in ihren Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

 

(b) Sind mehrere Revisoren/innen gewählt, können sie sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(c) Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung und des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen Die Prüfung kann sich auch auf die Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen.

 

(d) Der Bericht über die Jahresprüfung ist der nächst höheren Gliederung vorzulegen. Ein Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

(e) Die Revisoren/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

 

(f) In besonderen Fällen kann die Prüfung auf Antrag einer Gliederung der nächsthöheren Gliederung (gegen Übernahme der Kosten durch die beantragende Gliederung) übertragen werden. Diese kann -in Abstimmung mit ihren Revisoren/innen-,  Innenrevisoren/innen oder Beauftragten die Durchführung der Prüfung übertragen.

 

§  12 Verbandliches Markenrecht

 

(1) Der Ortsverein führt den Namen: Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Wellesweiler. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Wellesweiler

Der AWO Bundesverband e.V. ist alleiniger Inhaber der Namen und Kennzeichen der Arbeiterwohlfahrt.

 

 

§  13 Aufsicht

 

(1) Der Ortsverein erkennt die Aufsicht durch den AWO Kreisverband Neunkirchen  an.

 

 

(a)  In folgenden Fällen besteht eine unverzügliche Informationspflicht an die übergeordnete Gliederung:

 

-         Drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung

(b) In folgenden Fällen muss die übergeordnete Gliederung angehört werden:

 

-         Vor dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die übergeordnete Gliederung anzuhören.

 

(c) In folgenden Fällen ist die Zustimmung der übergeordneten Gliederung einzuholen:

 

 

-         Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliederung. Vor der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung entscheidet, ist die nächst höhere Gliederung anzuhören. Nach der Mitgliederversammlung ist die Genehmigung der nächst höheren Gliederung einzuholen. Sofern die Genehmigung nicht unmittelbar erteilt werden kann, widerspricht die nächst höhere Gliederung der Entscheidung  innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die nächst höhere Gliederung von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Satzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als genehmigt.

 

-         Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die durch das Budget nicht gedeckt sind, ist die Zustimmung der nächsthöheren Gliederung einzuholen.

 

 

(3) Die Aufsicht der übergeordneten Gliederung umfasst das Recht zur Prüfung.

 

Die Aufsicht umfasst insbesondere:

 

-         Die aufsichtsberechtigte Gliederung kann Berichte und Unterlagen des Beaufsichtigten anfordern (z.B. Jahresabschlüsse, Budgets). Dieser ist zur unverzüglichen Vorlage verpflichtet.

 

-         Die aufsichtsberechtigte Gliederung hat nach vorheriger Ankündigung das Recht, die Geschäftsräume und Einrichtungen des Beaufsichtigten zu betreten und zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung zu prüfen, Akten und Geschäftsunterlagen (Papier oder auf Datenträgern) einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien teilzunehmen.

 

-         Das Recht der aufsichtsberechtigten Gliederung, außerordentliche Mitgliederversammlungen, bzw. Konferenzen einzuberufen.

 

Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann einen Dritten mit der Durchführung beauftragen.  Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann außerdem die Revisoren/innen anregen, eine Prüfung durchzuführen.

 

(4) Die Haftung der aufsichtsberechtigten Gliederung für einfache Fahrlässigkeit ist gegenüber Vereinsmitgliedern ausgeschlossen.

 

§  14 Vereinsschiedsgerichtsbarkeit

 

(1) Der Verband unterhält als besondere Einrichtung unabhängige Schiedsgerichte. Diese werden bei den Bezirksverbänden bzw. den Landesverbänden, soweit keine Bezirksverbände gebildet sind, sowie beim Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt gebildet.

 

Ausführungsbestimmungen beschließt die Bundeskonferenz in einer Schiedsordnung.

 

(2) Zuständigkeit

 

(a)     Das Schiedsverfahren gilt für alle Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt. Für den Fall des Ausscheidens bleibt das Schiedsverfahren für alle Rechtsverhältnisse verbindlich, die vor dem Ausscheiden entstanden sind.

 

(b)     Das Schiedsverfahren gilt der Sache nach

 

-        bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzung und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen sowie in Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt;

-        bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatuts, der Satzung, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie über Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.

 

(b)     Das Schiedsgericht entscheidet über:

 

-        Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 und 3

-        Anträge gemäß § 18 Abs. 6

-        Anträge in Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatutes, der Satzung, der Schiedsordnung, der Richtlinien sowie Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.

 

§  15 Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Bei Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen kann der Ortsverein

 

(a)  eine Rüge / Verweis gegenüber dem Mitglied  erteilen,

(b)  ein zeitlich begrenztes oder unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzens von Einrichtungen und/oder Geschäftsstellen und/oder Diensten der betroffenen Gliederung aussprechen.

(c)   anordnen, dass Verletzungen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen unverzüglich zu beenden sind sowie verlangen, dass jegliche Maßnahmen und Handlungen, die auf Grund solcher Verletzungen getroffen und vorgenommen sind, rückgängig gemacht werden.

 

(2) Wenn eine schwere ideelle oder materielle Schädigung der Arbeiterwohlfahrt eingetreten oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Interesse des Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordert, kann das Präsidium des Bundesverbandes den Vorstand des Bundesverbandes beauftragen, gegenüber einem Mitglied (unabhängig davon auf welcher Gliederungsebene es Mitglied ist)  Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1  zu erlassen.

 

Der Bundesverband hat den jeweiligen Landes- oder Bezirksverband zunächst aufzufordern, tätig zu werden. Lehnt dieser ein Tätigwerden ab, so kann der Bundesverband tätig werden.

 

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn die Interessen des Verbandes ein schnelles Eingreifen erfordern, kann die Gliederung, in der die natürliche Person Mitglied ist, oder der Vorstand des Bundesverbandes im Benehmen mit dem Präsidium des Bundesverbandes gegenüber Mitgliedern der jeweiligen Gliederung der Arbeiterwohlfahrt vorrübergehend das Ruhen aller oder einzelner Rechte aus der Mitgliedschaft inklusive aller wahrgenommener Ämter, Funktionen oder Maßnahmen gemäß Abs. 1 erklären.

 

(4) Vor der Festsetzung der Ordnungsmaßnahme ist der/die Betroffene anzuhören und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

Gegen die Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 können die Betroffenen Einspruch beim zuständigen Schiedsgericht erheben.

 

(5) Jede Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 1, 2 und 3 ist dem Betroffenen schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Die §§ 178 und 179 ZPO gelten entsprechend. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

 

(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann das Schiedsgericht eine der folgenden Entscheidungen auf Antrag treffen:

 

(a)  zeitweiliges Ruhen der Rechte und Pflichten,

 

(b)  den Ausschluss aus der Arbeiterwohlfahrt.

 

Antragsberechtigt ist gegenüber natürlichen Personen jede Organisationsgliederung, unabhängig davon, ob der/die Antragsgegner der entsprechenden Verbandsgliederung angehört. Gegenüber juristischen Personen ist die nächst höhere Gliederung antragsberechtigt.

 

Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 steht dem Antrag nach Absatz 6 nicht entgegen.

 

(7) Vor der Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2, 3 sowie vor Beantragung von Maßnahmen gemäß Absatz 6 ist der zur Aufsicht berechtigte Verband berechtigt, - soweit erforderlich - Ermittlungen anzustellen.

 

§  16 Auflösung

 

Der Verein

1. wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.

2. ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung aufgelöst.

 

 



[1] Ziffer 7 Abs. 4 des Statuts regelt: Eine von diesem Absatz abweichende, vereinfachte Form der Buchführung ist in Gliederungen zulässig, die keine hauptamtliche Tätigkeit ausüben, wenn und solange sie den Regelungen zur Gemeinnützigkeit entspricht und von der nächsthöheren Gliederung genehmigt wurde.