Stand: Sonntag,
31. Januar 2016
Satzung
der „AWO OV Ludwigsthal
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt
den Namen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Ludwigsthal
Die Kurzbezeichnung lautet „AWO Ortsverein Ludwigsthal“
(2) Das Vereinsgebiet
entspricht dem Gebiet der „Stadt Neunkirchen, Stadtteil Ludwigsthal“.
(3) Der Sitz des
Vereins ist in 66539 Stadt Neunkirchen Stadtteil Ludwigsthal, Hauptstrasse 53;
66539 Neunkirchen.
(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Neunkirchen
mit Sitz in Neunkirchen.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein behält sich die Eintragung in das
Vereinsregister vor.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, soziale und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die
Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und die Koordination
lokaler sozialer Arbeit, Werbung und Schulungen von Mitgliedern und
Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf
allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe.
Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements.
Die Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe.
(3) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Körperschaft dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO
Kreisverband Neunkirchen der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige - mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der
Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen
will.
Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der
Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in
rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt
stellen.
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt
ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für
rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen
Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand
der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger
Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen
hat.
(3) Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt,
sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine
Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche
Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
(4) Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (Geschäftsunfähige
Minderjährige), kann, vertreten durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in,
Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben
(beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger), können nach Zustimmung des/der
gesetzlichen Vertreters/in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft
Mitglied sein.
(5) Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit)
kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet
die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit
erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende
der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines/r volljährigen Partners
in der Familienmitgliedschaft zu.
(6) Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die
Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband
geführten Mitgliederverwaltung.
§ 4 Rechte und
Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung
der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven
Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist
das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.
Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das
aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der
Familienmitgliedschaft gilt dies mit den Einschränkungen des Abs. 2, S. 2, 3.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund
einer Mitgliedschaft im AWO Jugendwerk freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die
gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der
Arbeiterwohlfahrt zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand bewirken.
(2) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt
einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied
ausschließen.
(3) Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft mit dem
Todesdatum.
(4) Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des § 18 erlassen
werden.
§ 6 Organe
Organe des Ortsvereines sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die
Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Mitgliedern, und dem
Vorstand.
Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
·
sie
beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Ortsvereins,
·
sie
beschließt die Satzung,
·
sie
wählt den Vorstand,
·
sie
wählt mindestens zwei Revisoren/innen,
·
sie
wählt die Delegierten zu den Kreis l- und Landeskonferenzen. Bei der Wahl der
Delegierten sollen Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 % vertreten
sein. Durch das Wahlverfahren muss sichergestellt werden, dass die Quote erreicht
wird, sofern sich genügend Kandidaten/innen zur Wahl gestellt haben.
·
die
Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.
·
sie
nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum
entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
(2) Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat
die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Aushang in
der Begegnungsstätte (schwarzes Brett) und durch die örtliche Presse (Gemeindejournal)
Auf
Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens
einem Drittel der Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung
unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(3) Mitgliederversammlungen,
die über Satzungsänderungen oder die Auflösung beschließen sollen, sind nur
beschlussfähig, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder oder - sofern der Verein
weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens fünf Mitglieder erschienen sind.
Ist eine
Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung einberufen
wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse
werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Der
Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.
Satzungsänderungen
bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede
Satzungsänderung bedarf nach § 16 Abs. 2 d dieser Satzung der Zustimmung der
übergeordneten Gliederung.
Die
Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Vor dem Beschluss über die Auflösung ist nach § 16 Abs. 2 c dieser Satzung die übergeordnete Gliederung anzuhören.
Enthaltungen
werden nicht mitgezählt.
Die
Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen.
(5) Folgende
Unvereinbarkeiten führen zum Verlust der Wählbarkeit, bzw. der Funktion:
-
Vorstandsfunktionen,
wenn ein hauptamtliches Beschäftigungsverhältnis bei derselben Gliederung sowie
bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannte Gliederung der
AWO mehrheitlich beteiligt ist, besteht,
-
Revisionsfunktionen,
wenn auf derselben Ebene gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre
Vorstands-, Präsidiums-, Geschäftsführungsfunktionen ausgeübt wurden.
(6) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind
von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollant/in zu unterzeichnen.
(7) Die
Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespolitischen
Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich
für alle Gliederungen.
(8) Die
Mitglieder und Beauftragten des Bundesvorstandes haben das Recht, an Zusammenkünften
der Verbandsgliederungen beratend teilzunehmen.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand trägt die
Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.
(2) Der Vorstand besteht aus der/dem
Vorsitzenden, einer in der
Mitgliederversammlung festzulegenden
Zahl von Stellvertretern/innen, der/dem Kassierer/in, der/dem Schriftführer/in
und einer in der Mitgliederversammlung
festzulegenden Zahl von Beisitzern/innen.
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter/innen.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(3) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt.
Frauen und Männer müssen mit jeweils
mindestens 40 % vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von
Kandidaten/innen vorhanden ist.
Scheidet zwischen zwei
Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner
Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch
das Ausscheiden handlungsunfähig wird.
(3) Die
Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt
werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im
Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.
(4)
Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig
(zweimal
im Jahr) mit einer angemessenen Frist
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(5) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(6) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Der
Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine
Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
(8) Der
Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder
mit Sonderaufgaben betrauen.
(9) Er
kann aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/n berufen.
(10) Für
ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden
Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der
Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen
ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle
der groben Fahrlässigkeit.
§ 9 Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der
Beschlussfassung
(1) Mandatsträger/innen müssen Mitglied der
Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen
übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der
Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
(2) Ein
Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r
Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad
oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder
juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören)
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann.
Satz
1 gilt nicht für Wahlen.
Wer
annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund
unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen Für die Entscheidung
in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter
Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.
Ein
Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang
an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte
sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1
beträgt 2 Wochen.“
§ 10 Rechnungswesen
(1) Der Ortsverein ist zu zweijährigen Kassenprüfungen
verpflichtet.
(2) Gliederungen, Einrichtungen und
Dienste der Arbeiterwohlfahrt führen ihre Bücher nach den Regelungen des Ersten
Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches, soweit nicht nach diesem
oder anderen Gesetzen oder Verordnungen wegen der Rechtsform oder der Art der
Tätigkeit weitergehende Regelungen bestimmt sind. Die Konten sollten nach einem
einheitlichen Kontenrahmen geordnet werden.[1]
Der Jahresabschluss ist um einen Lagebericht analog der
Regelungen im Handelsgesetzbuch zu ergänzen, sofern der Verein die dort
festgelegten Größenkriterien erfüllt. Kleinere Vereine können freiwillig einen
Lagebericht erstellen.
Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets
abgeleitet werden können.
(3) Mittel dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist zu
prüfen. In die Prüfung ist neben dem Rechnungswesen auch die Budgetierung
einzubeziehen. Sondervermögen, finanzielle Beteiligungen und Betriebe unterliegen ebenfalls der
Prüfung.
§ 11
Revision
(1) allgemein
(a) Aufgaben der Revision können
wahrgenommen werden durch
·
die
Verbands-/Vereins- Revision
·
die
Wirtschaftsprüfung
·
die Innenrevision.
(b) Den Revisoren/innen ist Einsicht in die
Bücher und Akten sowie jede Aufklärung und Nachweisung zu geben, welche für
eine Prüfung benötigt werden. Die Revisoren/innen haben das Recht zur Erstellung
von Abschriften oder Kopien zum internen Gebrauch.
(c) Das Ergebnis jeder Revision ist
schriftlich festzuhalten.
(d) Dem Geprüften ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den getroffenen Prüffeststellungen zu geben.
(e) Bei Trägern und Einrichtungen der Arbeiterwohlfahrt mit eigener
Rechtspersönlichkeit ist der Gesellschafter und das zur Aufsicht berechtigte
Gremium der Gesellschaft über die Prüfungsfeststellungen zu unterrichten.
(2) Verbands-/Vereinsrevision
(a) Die Revisoren/innen sind in ihren
Funktionen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein der
Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.
(b) Sind mehrere Revisoren/innen gewählt,
können sie sich eine Geschäftsordnung geben.
(c) Die Revisoren/innen haben die Aufgabe,
auf der Grundlage der Satzung und des Verbandsstatuts sowie der Beschlüsse von
Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen Die Prüfung kann sich auch auf die
Verwendung der Mittel und auf die Budgetierung beziehen.
(d) Der Bericht über die Jahresprüfung ist
der nächst höheren Gliederung vorzulegen. Ein Bericht ist der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
(e) Die Revisoren/innen können mit
beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
(f) In besonderen Fällen kann die Prüfung
auf Antrag einer Gliederung der nächsthöheren Gliederung (gegen Übernahme der
Kosten durch die beantragende Gliederung) übertragen werden. Diese kann -in
Abstimmung mit ihren Revisoren/innen-,
Innenrevisoren/innen oder Beauftragten die Durchführung der Prüfung
übertragen.
§ 12 Verbandliches
Markenrecht
(1) Der
Ortsverein führt den Namen: Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Wellesweiler. Die
Kurzbezeichnung lautet AWO Wellesweiler
Der AWO
Bundesverband e.V. ist alleiniger Inhaber der Namen und Kennzeichen der
Arbeiterwohlfahrt.
§ 13 Aufsicht
(1) Der
Ortsverein erkennt die Aufsicht durch den AWO Kreisverband Neunkirchen an.
(a) In folgenden Fällen besteht eine unverzügliche Informationspflicht an
die übergeordnete Gliederung:
-
Drohende
Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung
(b) In folgenden Fällen muss die übergeordnete Gliederung angehört werden:
-
Vor
dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist die übergeordnete Gliederung
anzuhören.
(c) In folgenden Fällen ist die Zustimmung der
übergeordneten Gliederung einzuholen:
-
Jede
Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliederung. Vor der
Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung entscheidet, ist die
nächst höhere Gliederung anzuhören. Nach der Mitgliederversammlung ist die
Genehmigung der nächst höheren Gliederung einzuholen. Sofern die Genehmigung
nicht unmittelbar erteilt werden kann, widerspricht die nächst höhere
Gliederung der Entscheidung innerhalb
einer Ausschlussfrist von 4 Wochen ab Zugang der Anfrage bei ihr. Der
Widerspruch ist in einer weiteren Frist von 4 Wochen zu begründen. Macht die
nächst höhere Gliederung von dem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die
Satzung nach Ablauf der ersten Ausschlussfrist als genehmigt.
-
Vor
dem Eingehen von Verpflichtungen, die durch das Budget nicht gedeckt sind, ist die
Zustimmung der nächsthöheren Gliederung einzuholen.
(3) Die Aufsicht
der übergeordneten Gliederung umfasst das Recht zur Prüfung.
Die
Aufsicht umfasst insbesondere:
-
Die
aufsichtsberechtigte Gliederung kann Berichte und Unterlagen des Beaufsichtigten
anfordern (z.B. Jahresabschlüsse, Budgets). Dieser ist zur unverzüglichen
Vorlage verpflichtet.
-
Die
aufsichtsberechtigte Gliederung hat nach vorheriger Ankündigung das Recht, die
Geschäftsräume und Einrichtungen des Beaufsichtigten zu betreten und zu
besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung zu prüfen, Akten und Geschäftsunterlagen
(Papier oder auf Datenträgern) einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen,
ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter zu befragen sowie an Sitzungen der Organe,
Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien teilzunehmen.
-
Das
Recht der aufsichtsberechtigten Gliederung, außerordentliche Mitgliederversammlungen,
bzw. Konferenzen einzuberufen.
Die zur
Aufsicht berechtigte Gliederung kann einen Dritten mit der Durchführung beauftragen. Die zur Aufsicht berechtigte Gliederung kann
außerdem die Revisoren/innen anregen, eine Prüfung durchzuführen.
(4) Die Haftung der aufsichtsberechtigten Gliederung
für einfache Fahrlässigkeit ist gegenüber Vereinsmitgliedern ausgeschlossen.
§ 14 Vereinsschiedsgerichtsbarkeit
(1) Der Verband unterhält als besondere Einrichtung
unabhängige Schiedsgerichte. Diese werden bei den Bezirksverbänden bzw. den
Landesverbänden, soweit keine Bezirksverbände gebildet sind, sowie beim
Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt gebildet.
Ausführungsbestimmungen beschließt die
Bundeskonferenz in einer Schiedsordnung.
(2) Zuständigkeit
(a) Das Schiedsverfahren gilt für alle Mitglieder der
Arbeiterwohlfahrt. Für den Fall des Ausscheidens bleibt das Schiedsverfahren
für alle Rechtsverhältnisse verbindlich, die vor dem Ausscheiden entstanden
sind.
(b) Das Schiedsverfahren gilt der Sache nach
-
bei Verstößen gegen
das Verbandsstatut, die Satzung und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von
satzungsgemäßen Organen sowie in Fällen, in denen ein wichtiger Grund vorliegt;
-
bei Streitigkeiten
über die Anwendung und Auslegung des Verbandsstatuts, der Satzung, der
Schiedsordnung, der Richtlinien sowie über Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.
(b) Das Schiedsgericht entscheidet über:
-
Einsprüche gegen Entscheidungen von Organen
gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 und 3
-
Anträge gemäß § 18 Abs. 6
-
Anträge in Streitigkeiten über die Anwendung
und Auslegung des Verbandsstatutes, der Satzung, der Schiedsordnung, der
Richtlinien sowie Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen.
§ 15 Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei
Verstößen gegen das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen
Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen kann der Ortsverein
(a) eine Rüge / Verweis gegenüber dem
Mitglied erteilen,
(b) ein zeitlich begrenztes oder
unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzens von Einrichtungen und/oder
Geschäftsstellen und/oder Diensten der betroffenen Gliederung aussprechen.
(c) anordnen, dass Verletzungen gegen
das Verbandsstatut, die Satzungen und Richtlinien sowie gegen Beschlüsse von
satzungsgemäßen Organen unverzüglich zu beenden sind sowie verlangen, dass
jegliche Maßnahmen und Handlungen, die auf Grund solcher Verletzungen getroffen
und vorgenommen sind, rückgängig gemacht werden.
(2) Wenn
eine schwere ideelle oder materielle Schädigung der Arbeiterwohlfahrt eingetreten
oder mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Interesse des Verbandes
ein schnelles Eingreifen erfordert, kann das Präsidium des Bundesverbandes den
Vorstand des Bundesverbandes beauftragen, gegenüber einem Mitglied (unabhängig
davon auf welcher Gliederungsebene es Mitglied ist) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen.
Der
Bundesverband hat den jeweiligen Landes- oder Bezirksverband zunächst aufzufordern,
tätig zu werden. Lehnt dieser ein Tätigwerden ab, so kann der Bundesverband
tätig werden.
(3) Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn die Interessen des Verbandes ein
schnelles Eingreifen erfordern, kann die Gliederung, in der die natürliche
Person Mitglied ist, oder der Vorstand des Bundesverbandes im Benehmen mit dem
Präsidium des Bundesverbandes gegenüber Mitgliedern der jeweiligen Gliederung
der Arbeiterwohlfahrt vorrübergehend das Ruhen aller oder einzelner Rechte aus
der Mitgliedschaft inklusive aller wahrgenommener Ämter, Funktionen oder
Maßnahmen gemäß Abs. 1 erklären.
(4) Vor
der Festsetzung der Ordnungsmaßnahme ist der/die Betroffene anzuhören und es
ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen
die Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 können die Betroffenen Einspruch beim
zuständigen Schiedsgericht erheben.
(5) Jede
Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 1, 2 und 3 ist dem Betroffenen
schriftlich durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Die §§ 178
und 179 ZPO gelten entsprechend. Die Entscheidung muss mit Gründen versehen
sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(6) Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann das Schiedsgericht eine der folgenden
Entscheidungen auf Antrag treffen:
(a) zeitweiliges Ruhen der Rechte und
Pflichten,
(b) den Ausschluss aus der
Arbeiterwohlfahrt.
Antragsberechtigt
ist gegenüber natürlichen Personen jede Organisationsgliederung, unabhängig
davon, ob der/die Antragsgegner der entsprechenden Verbandsgliederung angehört.
Gegenüber juristischen Personen ist die nächst höhere Gliederung antragsberechtigt.
Die
Anordnung von Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, 2 und 3 steht dem Antrag nach
Absatz 6 nicht entgegen.
(7) Vor
der Anordnung von Maßnahmen gemäß Absatz 1, 2, 3 sowie vor Beantragung von
Maßnahmen gemäß Absatz 6 ist der zur Aufsicht berechtigte Verband berechtigt, - soweit
erforderlich - Ermittlungen anzustellen.
§ 16 Auflösung
Der Verein
1. wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
2. ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten
Verbandsgliederung aufgelöst.
[1] Ziffer 7 Abs. 4 des Statuts regelt: Eine von diesem
Absatz abweichende, vereinfachte Form der Buchführung ist in Gliederungen
zulässig, die keine hauptamtliche Tätigkeit ausüben, wenn und solange sie den
Regelungen zur Gemeinnützigkeit entspricht und von der nächsthöheren Gliederung
genehmigt wurde.